AGB
Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Presolaris Unternehmensgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Presolaris“ genannt), sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
(2) unsere AGB sind abschließend. Andersartige oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsinhalte / Bedingungen unserer Auftraggeber, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. In dem Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingung des Auftraggebers Lieferauftrag vornehmen bzw die Leistung erbringen, gelten trotzdem unsere AGB
Leistungserbringung
(3) Der Vertrag zwischen Presolaris und dem Auftraggeber kommt dadurch zustande, dass der verbindliche Auftrag, den der Auftraggeber Presolaris auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes von Presolaris erteilt, entweder durch eine Bestätigung in Textform seitens Presolaris oder aber durch die Lieferung bzw. Bereitstellung bei Abholung am Abholort erfolgt.
Zahlungsbedingungen
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gemäß den im Vertrag festgelegten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die in der Rechnung ausgewiesene Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu bezahlen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Warenlieferung
Die Lieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch ein Transportunternehmen zu dem mit dem Kunden vorab vereinbarten Liefertermin. Die Fahrzeuge der Transportunternehmen sind mit Hebebühne und Hubwagen ausgestattet. Das Transportunternehmen kontaktiert den Kunden am Tag der Lieferung in der Regel eine Stunde vor Anlieferung telefonisch. Lieferung in mehreren Teilen sind zulässig, insofern sie dem Auftraggeber bekanntgegeben sind.
Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, muss dies im Vorfeld vereinbart werden, die Kosten für eine Wunschzustellung werden im Vorfeld bekanntgegeben und sind vom Kunden zusätzlich zu tragen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, für die angelieferte Ware einen Lagerplatz in einem Raum zur Verfügung zu stellen, der abschließbar ist und in dem die angelieferten Waren bis zur Montage gelagert werden können. Die Ware wird auf Standard-Paletten (Abmessungen: ca. 800mm x 1200mm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von bis zu ca. 5,80m haben. Sofern es sich um Module und Zubehör handelt. Die Stellfläche des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Anzahl (Menge) der angelieferten, bestellten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen Presolaris und dem Auftraggeber abgestimmt. Der ebenerdige Lagerplatz muss mittels Hubwagen erreicht werden können (zum Beispiel Garage). Die Anlieferung beinhaltet das Abladen der Ware sowie die Verbringung zu dem ebenerdig zugänglichen Bereich.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Einbauort zum vereinbarten Termin frei und zugänglich ist. Arbeiten (z.B. Kabelverlegung, Versetzung von SAT-Anlagen, Dacharbeiten), die nicht in den Leistungspflichten von Presolaris enthalten sind, müssen bis zum Montagetermin fertiggestellt sein, um Verzögerungen bei den eigentlichen Montagearbeiten zu vermeiden.
Transport und Produktschäden
Wenn die angelieferte Ware sichtliche Transportschäden aufweist, bitten wir Sie, diese Fehler bei dem jeweiligen Mitarbeiter des Transportunternehmens zu reklamieren und uns so bald wie möglich zu kontaktieren.
Falls der Auftraggeber die Reklamation beim Transportunternehmen verpasst oder uns nicht benachrichtigt, hat das keine Auswirkungen auf seine gesetzlich verbrieften Gewährleistungsrechte. Die Reklamation und Benachrichtigung erleichtern es jedoch Presolaris unsere eigenen Ansprüche gegen das Transportunternehmen bzw. einer entsprechenden Versicherung gelten zu lassen. Die Regel im Absatz Gewährleistung 2) bleibt hier unberührt.
Presolaris wird dem Auftraggeber im Fall, dass für die Anlagenmontage des Photovoltaikanlage relevante Dachsteine/ Ziegel, ausgetauscht, oder ersetzt werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Dachziegel/Eindeckung zur Verfügung stellen. Kann der Auftraggeber keinen Ersatz zur Verfügung stellen, so trägt er die Kosten, den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material und Zeit) selbst.
Transport- und Produktverpackung
Transport und Verpackungsmaterialien zur Warensicherung (Euro-Paletten, Kartonage, etc.), werden bauseits entsorgt.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Presolaris. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des $ 14 BGB ist, gilt darüber hinaus Folgendes: Die gelieferte Ware verbleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Presolaris. Vor dem Übergang des Eigentums an die Vorbehaltsware ist eine Sicherheitsabtretung oder Verpfändung nicht gestattet.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Falls die Ware weiterverkauft wird, überträgt der Kunde bereits jetzt alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages an die Presolaris, welche die Abtretung annimmt. Der Kunde bleibt zur Einziehung befugt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, behält sich Presolaris das Recht vor, aus dem Weiterverkauf entstandene Forderungen selbst einzuziehen.
Im Falle der Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Presolaris an der neu entstandenen Sache Miteigentum im entsprechenden Verhältnis des offenen Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände, mit denen die Vorbehaltsware verbunden oder vermischt wurde.
Presolaris verpflichtet sich, auf Verlangen insoweit Sicherheitseinheit ihrer Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheitseinheit den zu sichernde Betrag um mehr als 10 % übersteigt.
Gefahrenübergang
Die Gefahr, dass die Ware zufällig untergeht oder sich verschlechtert, geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann als Übergabe, wenn der Auftraggeber im Rückstand bei der Annahme ist.
Aufrechnung - Zurückbehaltung
Der Kunde kann den Vergütungsanspruch von Presolaris nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Gewährleistung
1)Für Gewährleistungsansprüche gilt im Allgemeinen das Kaufrecht ($$ 433 ff. BGB). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche bei gebrauchten Artikeln für Kunden/ Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Jahr. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Unternehmer im Sinne des $ 14 BGB müssen sich an folgende Regeln halten: Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware übergeben wurde. Darüber hinaus bleiben die Rechte nach $ 478 BGB unangetastet
2)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Abweichungen in Bezug auf Menge und Qualität zu überprüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen Presolaris anzuzeigen. Die Einhaltung der Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Anzeige gewährleistet. Verdeckte festgestellte Mängel sind umgehend, innerhalb einer angemessenen Frist Presolaris anzuzeigen. Wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht nicht einhält, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
3)Im Fall von Mängeln ist Presolaris berechtigt, als Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung 2x fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schäden und Haftung
Die Haftung von Presolaris für Pflichtverletzungen oder delikthaftes Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Presolaris sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von Presolaris
Schadenpauschale
(1) Wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, kann Presolaris seine gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen
(2) Falls Presolaris Schadensersatz verlangt, beträgt dieser 15 % des entsprechend ausgehandelten Preises. Dieser Betrag wird jedoch reduziert, falls der Nachweis erbracht wird, dass der tatsächliche Schaden deutlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Statt der Pauschalzahlung gemäß Abschnitt 2 behält sich Presolaris vor, einen höheren belegten Schaden geltend zu machen.